3. Den amerikanischen Behörden stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um in der Schweiz gelegene Informationen ohne Verletzung schweizerischen Rechts zu erhalten. Für Strafverfahren steht insbesondere der Weg der Rechtshilfe gestützt auf den schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrag über Rechtshilfe in Strafsachen oder das BG vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG], SR 351.1) offen. Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens können zudem Auskünfte zur Verhütung von Steuerbetrugsdelikten ausgetauscht werden (AS 1951, 899 f.).