Berücksichtigt werden können insbesondere politische und souveränitätsrechtliche Gesichtspunkte. Der Entscheid erfolgt nach freiem Ermessen, wobei jeweils die Vor- und Nachteile der Durchführung eines Strafverfahrens geprüft werden müssen (Peter Markus, die Bundesanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Bundes, Diss. Bern 1972, S. 55). 2.a. Ausgangspunkt staatlicher Rechtsetzung und -durchsetzung ist, in Übereinstimmung mit dem gebietsbezogenen Charakter der staatlichen Souveränität, das Territorialitätsprinzip.