1. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst ist ein der Bundesgerichtsbarkeit unterstehendes politisches Delikt, das nach Art. 105 des BG vom 15. Juli 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) zur gerichtlichen Verfolgung der Ermächtigung des Bundesrates bedarf. Die Ermächtigungserteilung erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip. Dies ermöglicht, der Strafverfolgung entgegenstehende, höher zu bewertende Staatsinteressen einzubeziehen. Berücksichtigt werden können insbesondere politische und souveränitätsrechtliche Gesichtspunkte.