Die Beschuldigten gaben zu, gewusst zu haben, dass die Dokumente auch Wirtschaftsgeheimnisse Dritter enthielten und dass sie unter den gegebenen Umständen die Unterlagen der fremden Justizbehörde haben übergeben wollen. Sie handelten demnach wissentlich und willentlich. c. (Funktion in der Firma und Tatbeteiligung jedes einzelnen Beschuldigten) Die Beschuldigten machten Geschäftsgeheimnisse von in der Schweiz domizilierten Dritten amerikanischen Firmenanwälten zuhanden von Justizbehörden der USA zugänglich. Die Aushändigung weiterer Dokumente wurde nur durch das Einschreiten der Bundesanwaltschaft verhindert.