b. In einer Rechtsschrift liessen die Beschuldigten 1982 nicht nur ausführen, die von den Behörden der USA verlangten Unterlagen enthielten Geschäftsgeheimnisse, sondern auch, dass durch die Aushändigung der Akten Interessen Dritter betroffen seien, über die die Firma Marc Rich & Co AG alleine nicht verfügen könne. Die Firma könne auch in einer Zwangslage niemanden ermächtigen oder verpflichten «Wirtschaftsverrat (Art. 273 StGB) zu begehen». Die Beschuldigten gaben zu, gewusst zu haben, dass die Dokumente auch Wirtschaftsgeheimnisse Dritter enthielten und dass sie unter den gegebenen Umständen die Unterlagen der fremden Justizbehörde haben übergeben wollen.