4 grundsätzlich keine von der konkreten Tatbeteiligung unabhängige strafrechtliche Haftung der Organe einer juristischen Person für Delikte, welche in deren Betrieb von anderen begangen werden (BGE 105 IV 175). Organe wie der Verwaltungsrat sind als Vorsatztäter demnach nur strafbar, wenn sie die Tatbestandsverwirklichung erkennen oder als möglich voraussehen und sie diese dennoch nicht nach ihren Möglichkeiten in der Wirkung aufheben oder verhindern, weil sie sie wollen oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 105 IV 177). b.