Im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ist festzuhalten, dass einem Verwaltungsratsmitglied nicht schon kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion eine Garantenstellung zukommt (BGE 105 IV 172). Nach den allgemeinen Lehren des schweizerischen Schuldstrafrechts gibt es