Der Täter muss sich demnach bewusst sein, dass er ein Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnis zugänglich macht, und er muss dies wollen. Der Tatbestand ist allerdings schon dann erfüllt, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die von ihm mitgeteilten wirtschaftlichen Tatsachen Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes darstellen und diese ausländischen Stellen zugänglich gemacht werden. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ist festzuhalten, dass einem Verwaltungsratsmitglied nicht schon kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion eine Garantenstellung zukommt (BGE 105 IV 172).