(In die im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vorgenommene strafrechtliche Beurteilung nicht näher einbezogen wurden die Tochtergesellschaften und diejenigen Banken, die ausschliesslich als Geschäftsbanken der Marc Rich & Co AG beteiligt waren sowie die ausländischen Firmen, die in der Schweiz über ein blosses Briefkastendomizil verfügen.) 2. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst muss stets zugunsten «einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten» (Art. 273 StGB) erfolgen.