Der grösste Teil der Geschäfte bezog sich hingegen auf im Ausland domizilierte Firmen. Durch das schweizerische Domizil der betroffenen Firmen wird ein personaler Bezug zur Schweiz geschaffen. Die von ihnen geheimgehaltenen Tatsachen weisen somit eine genügende Inlandberührung oder Binnenbeziehung auf. (In die im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vorgenommene strafrechtliche Beurteilung nicht näher einbezogen wurden die Tochtergesellschaften und diejenigen Banken, die ausschliesslich als Geschäftsbanken der Marc Rich & Co AG beteiligt waren sowie die ausländischen Firmen, die in der Schweiz über ein blosses Briefkastendomizil verfügen.) 2.