3 Demnach geniessen den Schutz von Art. 273 StGB jene Tatsachen, an deren Geheimhaltung Personen und Unternehmungen im Inland ein Interesse haben. Die Marc Rich & Co AG hat auf die Geheimhaltung der eigenen Geheimnisse verzichtet. Drittfirmen im Ausland können deshalb keine Binnenbeziehung bezüglich der gemeinsamen Geschäfte geltend machen. Von der Aushändigung von Unterlagen und dem Versuch dazu wurden Geschäftsgeheimnisse verschiedener, in der Schweiz domizilierter Dritter betroffen. Der grösste Teil der Geschäfte bezog sich hingegen auf im Ausland domizilierte Firmen.