ist. Abgesehen von den oben genannten Fällen intensivster Verflechtung mit der Schweiz bilden eine Ausnahme von diesem Grundsatz jene seltenen Sachverhalte, in denen ein dem privaten Interesse vorgehendes, direktes gesamtschweizerisches Geheimhaltungsinteresse vorliegt, vor allem bei Belangen der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge (Gerber, a.a.O., S. 275). Solche Interessen sind im vorliegenden Fall zu verneinen.