273 StGB erfasst wird, hängt somit davon ab, ob der inländische Vertragspartner und allfällige inländische Dritte ihr Geheimhaltungsinteresse wahrnehmen oder aufgeben. Geben sie es auf, sind regelmässig auch die staatlichen Interessen im Sinne einer Staatsschutznorm nicht mehr berührt. Dabei ist es ebenso ohne Belang, ob der Partner im Ausland Schweizer oder Ausländer ist, wie, ob der Inländer fremder oder schweizerischer Nationalität