Die Erfassung entsprechender ausländischer Geheimnisse durch Art. 273 StGB würde jedenfalls eine besonders enge Verflechtung mit dem Inland voraussetzen, wie sie etwa im Falle eines «joint venture» zwischen einer hiesigen und fremden Unternehmung vorstellbar ist. Solche besonders enge Beziehungen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ob der Vertrag zwischen einem Partner im Ausland und einem Inländer von Art. 273 StGB erfasst wird, hängt somit davon ab, ob der inländische Vertragspartner und allfällige inländische Dritte ihr Geheimhaltungsinteresse wahrnehmen oder aufgeben.