Das Interesse an der Geheimhaltung einer bestimmten wirtschaftlichen Tatsache verdient nur dann den Schutz des Art. 273 StGB, wenn diese in einer Beziehung zum schweizerischen Inland steht, beziehungsweise mit dem schweizerischen Wirtschaftsleben verknüpft ist (sinngemäss BGE 104 IV 177 ff.; Gerber, a.a.O., S. 280 und dort zitierte Literatur; nicht publiziertes Urteil der erweiterten Kriminalkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 1983 i.S. E. und D., S. 40;