Wirtschaftlichen Nachrichtendienst nach Art. 273 StGB begeht unter anderem, wer ein Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle zugänglich macht. 1. Ein Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist eine Tatsache des Wirtschaftslebens, die nicht allgemein zugänglich ist, die der Verfügungsberechtigte geheim halten will, an der ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht und die eine Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (BGE 65 I 50; BGE 98 IV 210; BGE 104 IV 178; nicht publizierter Entscheid des Kassationshofes vom 19. April 1955 i.S. Comte, zitiert bei Hug Theodor, Der wirtschaftliche Nachrichtendienst im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1961, S. 47;