{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-07-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-51-5--_1985-07-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000518.pdf?ID=150000518", "Checksum": "30310af99373c95f8db0b1f8b5ec71d8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:31", "Checksum": "bc8a63942b8c36b5f4c5bb3b636b5be7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r\n\n 7\nUnter Hinweis auf die angeblich zu späte Aushändigung der Dokumente\nversuchten sie durch die Ausübung wirtschaftlichen Druckes auf die AG zu den\ngewünschten Unterlagen zu kommen.\nc. Im Juni 1984 schliesslich stellte das amerikanische Justizdepartement\nein Gesuch um Rechtshilfe. Obwohl die Schweizer Behörden eine rasche\nBehandlung des Rechtshilfegesuches zugesichert hatten, konnte die Übergabe\nder Dokumente erst fünf Monate später stattfinden, weil die amerikanischen\nBehörden die mit der Beschreitung des Rechtshilfeweges unvereinbaren\nSanktionen gegen die AG weiterhin aufrechterhielten. Solange einseitige\nSanktionen in Kraft stehen, wird die Schweiz ein Rechtshilfebegehren in aller\nRegel nicht vollziehen. Rechtshilfe und fremde Beugesanktionen schliessen sich\ngegenseitig aus (Geschäftsbericht des Bundesrates 1984, S. 132).\n4. Zur Abwägung der Umstände, die für oder gegen die Erteilung einer\nStrafverfolgungsermächtigung sprechen, ist vorerst eine Würdigung\nder schweizerischen Leitlinien bei der Behandlung der Angelegenheit\nvorzunehmen. Anschliessend ist festzustellen, ob Gründe vorliegen, die einer\nStrafverfolgung entgegenstehen.\na. Bezüglich der gegen das amerikanische Vorgehen gerichteten Massnahmen\nhaben die schweizerischen Behörden immer betont, dass es der Schweiz um\ndie Einhaltung des Völkerrechts und der Gepflogenheiten zwischenstaatlichen\nZusammenlebens und nicht um ein Engagement für die betroffene Firma\ngehe. Der völkerrechtliche und souveränitätsrechtliche Aspekt stand bei\nder Behandlung des Falles Marc Rich somit im Vordergrund.\nZiel aller schweizerischen Massnahmen war, die Vereinigten Staaten\nvon einseitigen Massnahmen zur Beweismittelbeschaffung in einem\nStrafverfahren abzubringen und auf den Weg der internationalen Rechtshilfe\nzu verweisen, der nicht zuletzt zur Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten\ngeschaffen worden ist. Spätestens mit den bundesrätlichen Massnahmen\nzur Wahrung der schweizerischen Interessen wurde deutlich, dass der\nFall Marc Rich vor allem eine politische Auseinandersetzung zwischen den\nBehörden zweier Staaten war. In diesem Konflikt hatten die schweizerischen\nBehörden weitere Dokumenteneditionen durch die Firma verhindert\nund das amerikanische Justizdepartement doch noch zur Stellung eines\nRechtshilfegesuches bewegen können. Die mit Beugestrafen verbundenen\nrichterlichen Herausgabebefehle, die implizit Verstösse gegen schweizerische\nGesetze und bundesrätliche Verfügungen verlangten, zwangen zu jener\neinschneidenden Massnahme. Hätten sich die amerikanischen Behörden mit\nHilfe der Sanktionen durchgesetzt, so wäre die Autorität der Bestimmungen\ndes Rechtshilfevertrages und des schweizerischen Rechtshilfegesetzes\nwesentlich beeinträchtigt worden (Geschäftsbericht des Bundesrates\n1983, S. 150). Die amerikanischen Justizbehörden hätten sich in ihrem\nvölkerrechtswidrigen Vorgehen bestätigt gesehen. Ein derart ungünstiges\nPräjudiz galt es zu vermeiden.\nb. Strafsachen sind dem Richter zur Untersuchung und Beurteilung zu\nübergeben, wenn das Ermittlungsverfahren den Tatverdacht bestätigt. Dies\ngilt grundsätzlich auch für die der Bundesgerichtsbarkeit unterstellten\npolitischen Delikte. Da die entsprechenden Straftatbestände vorab dem\nSchutz schweizerischer Hoheitsinteressen dienen, liegt es im Ermessen\nder zuständigen Behörden zu entscheiden, ob das Gewicht der verbotenen\n\n8\nHandlung im Einzelfall die Erteilung der Ermächtigung verlange oder ob\ndas Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens in Anbetracht der\ngesamten politischen Umstände zurückzutreten habe (vgl. BBL 1929 II 608).\nFür die Erteilung der Ermächtigung und eine gerichtliche Beurteilung spricht\ndie von einer allfälligen Verurteilung ausgehende generalpräventive Wirkung\nsowohl in strafrechtlicher wie in politischer Hinsicht.\nGegen die Erteilung der Ermächtigung sprechen folgende Gründe:\nDem Entschluss der Beschuldigten, die von der amerikanischen Justiz\nverlangten Dokumente unter Verletzung von Art. 273 StGB auszuhändigen,\nkommt im Fall Marc Rich weniger Gewicht zu als der Missachtung der\nschweizerischen Souveränität durch die USA. Die in diesem Rahmen\neher geringe Bedeutung der nachrichtendienstlichen Handlung zeigt\nsich insbesondere darin, dass über 90% der fraglichen Dokumente\nausländische Geheimnisse betreffen, welche die Kriterien einer genügenden\nBinnenbeziehung zur Schweiz nicht erfüllen und deshalb auch nicht vom\nSchutz des Art. 273 StGB umfasst werden. Und selbst von den betroffenen\nGeheimnisherren wandte sich kein einziger an die Bundesanwaltschaft,\num auf erlittenen oder befürchteten Schaden aufmerksam zu machen.\nNicht zuletzt sind es diese Elemente, die auf den besonderen, singulären\nCharakter der Affäre Rich hinweisen. Als Themen eines Strafprozesses ständen\nstrafrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund. Das wichtigste Problem\ndagegen, die Souveränitätsverletzung durch die USA, würde in den Hintergrund\ngerückt und wäre nur soweit von Bedeutung, als sich daraus etwas für die\nBeurteilung des Verschuldens der Beschuldigten ableiten liesse.\nDer Kern des Konfliktes liegt in der Überdehnung der amerikanischen\nJurisdiktion. Dies brachte die Beschuldigten ins Zentrum widerstreitender\nInteressen und Rechtsordnungen zweier Staaten. Ein Strafverfahren würde\nim vorliegenden, kaum mit einer andern Strafsache vergleichbaren Fall vom\nschweizerischen Hauptanliegen ablenken, das darin besteht, die Behörden\nder Vereinigten Staaten zur Einhaltung völker- und staatsvertraglicher\nRegeln zu veranlassen. Die Affäre Marc Rich erführe eine unerwünschte\nGewichtsverlagerung.\n\nIV. Zuständigkeit\n\n"}