{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-07-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-51-5--_1985-07-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000518.pdf?ID=150000518", "Checksum": "30310af99373c95f8db0b1f8b5ec71d8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:31", "Checksum": "bc8a63942b8c36b5f4c5bb3b636b5be7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r\n\n 6\nhoheitlichen Zwangs auf eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft\nin der Schweiz ist ausschliessliche Sache der Landesbehörden. Das\nvölkerrechtswidrige Vorgehen der amerikanischen Justizbehörden\nverletzte die schweizerische Gerichtsbarkeit und somit die Gebietshoheit\nin schwerwiegender Art.\nDie amerikanischen Übergriffe veranlassten den Bundesrat, energische\nMassnahmen zur Wahrung der schweizerischen Interessen und Souveränität\nzu ergreifen: Er beauftragte das Eidg. Departement für auswärtige\nAngelegenheiten (EDA), gegen den Eingriff in die schweizerische Souveränität\nbei den amerikanischen Behörden zu protestieren. Gleichzeitig wies er das\nEJPD an, die notwendigen Massnahmen zur vorsorglichen Sicherstellung\nweiterer von amerikanischen Behörden verlangten Unterlagen zu treffen.\n3. Den amerikanischen Behörden stehen mehrere Rechtsbehelfe zur\nVerfügung, um in der Schweiz gelegene Informationen ohne Verletzung\nschweizerischen Rechts zu erhalten. Für Strafverfahren steht insbesondere\nder Weg der Rechtshilfe gestützt auf den schweizerisch-amerikanischen\nStaatsvertrag über Rechtshilfe in Strafsachen oder das BG vom 20. März 1981\nüber internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG], SR\n351.1) offen. Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens können zudem\nAuskünfte zur Verhütung von Steuerbetrugsdelikten ausgetauscht werden (AS\n1951, 899 f.).\nWesentlich ist, dass die Schweiz auch im internationalen Vergleich beachtliche\nAnstrengungen unternommen und Instrumente geschaffen hat, um den\nlegitimen Bedürfnissen der amerikanischen Untersuchungsbehörden\nRechnung zu tragen. Um so stossender ist es, wenn diese Behörden versuchen,\namerikanisches Recht durch Anwendung von Zwangsmassnahmen direkt in\nder Schweiz zu vollstrecken, ohne die Mittel zwischenstaatlicher Rechtshilfe\nerprobt zu haben.\na. Die Durchsetzung von «Subpoenas» mit Zwangsmassnahmen, die auf\namerikanischem Boden gegen Firmen mit Schweizer Sitz ergriffen werden,\num Beweise aus der Schweiz zu beschaffen, bedeutet in der Regel eine\nUmgehung des Rechtshilfeweges. Damit werden wichtige Kautelen der\nRechtshilfe hinfällig. So werden der Vorbehalt wesentlicher schweizerischer\nInteressen und der Schutz unbeteiligter Dritter nicht berücksichtigt. Auch\ndie Aufhebung gesetzlich geschützter Geheimnisse und ihre Weiterleitung\nan eine ausländische Amtsstelle erfolgt ohne entsprechenden Entscheid in\neinem rechtsstaatlichen Verfahren. Der Betroffene kann in diesem Fall keine\nRechtsmittel erheben. Dies ist ein schwerwiegender Einbruch in den von der\nschweizerischen Gesetzgebung geschützten Geheimbereich.\nb. Im vorliegenden Fall wäre eine Rechtshilfeleistung seit dem 1. Januar 1983\ngestützt auf das IRSG grundsätzlich möglich gewesen, da die amerikanischen\nBehörden Marc Rich und den Mitbeklagten Straftaten zur Last legten,\ndie in der Schweiz als Abgabebetrug qualifiziert werden müssten. Die\namerikanischen Behörden wurden in mehreren Noten und Gesprächen\nsowie in einem Plädoyer vor Gericht schon Wochen vor der Aktenedition\nauf die Möglichkeit der Rechtshilfe hingewiesen. Trotz dieses zur Verfügung\nstehenden und in den weitaus meisten Fällen wirksamen und erfolgreichen\nVerfahrens beschritten die Amerikaner lange Zeit den Rechtshilfeweg nicht.\n\n"}