{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-07-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-51-5--_1985-07-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000518.pdf?ID=150000518", "Checksum": "30310af99373c95f8db0b1f8b5ec71d8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:31", "Checksum": "bc8a63942b8c36b5f4c5bb3b636b5be7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r\n\n1. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst ist ein der Bundesgerichtsbarkeit\nunterstehendes politisches Delikt, das nach Art. 105 des BG vom\n15. Juli 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) zur\ngerichtlichen Verfolgung der Ermächtigung des Bundesrates bedarf. Die\nErmächtigungserteilung erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip. Dies\nermöglicht, der Strafverfolgung entgegenstehende, höher zu bewertende\nStaatsinteressen einzubeziehen. Berücksichtigt werden können insbesondere\npolitische und souveränitätsrechtliche Gesichtspunkte. Der Entscheid\nerfolgt nach freiem Ermessen, wobei jeweils die Vor- und Nachteile der\nDurchführung eines Strafverfahrens geprüft werden müssen (Peter Markus,\ndie Bundesanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Bundes, Diss. Bern 1972,\nS. 55).\n2.a. Ausgangspunkt staatlicher Rechtsetzung und -durchsetzung ist, in\nÜbereinstimmung mit dem gebietsbezogenen Charakter der staatlichen\nSouveränität, das Territorialitätsprinzip. Nach diesem völkerrechtlichen\nGrundsatz endet die Jurisdiktionsgewalt eines Staates an der Grenze\neines anderen Staates (Müller Jörg Paul/Wildhaber Luzius, Praxis des\nVölkerrechts, Bern 1977, S. 259). Völkerrechtlich anerkannte extraterritoriale\n\n5\nGesetzgebungskompetenz wird den Staaten namentlich im Strafrecht\nzugebilligt. Diese berechtigt jedoch nicht, zwecks Vollstreckung die fremde\nGebietshoheit zu verletzen.\nb. Nach ständiger Rechtsprechung amerikanischer Gerichte wird die\nJurisdiktionsgewalt (in personam jurisdiction) über eine nichtamerikanische\nGesellschaft unter anderem bereits dann angenommen, wenn es sich um eine\nausländische Tochtergesellschaft einer amerikanischen Firma handelt oder\nwenn die ausländische Unternehmung in den USA eine Zweigniederlassung\nunterhält. Ein direkter Zusammenhang zwischen den Geschäften in den USA\nund den verlangten Auskünften bzw. Unterlagen ist nach dieser Ansicht nicht\nerforderlich.\nDaher beanspruchen amerikanische Gerichte in weitem Umfang die\nKompetenz, auch ausländische Gesellschaften im Ausland in Verfahren\neinzubeziehen und gegen sie «Subpoenas» zu erlassen und durchzusetzen.\nc. Die Gerichte der USA sind sich der Tatsache bewusst, dass der mit\neiner «Subpoena» ausgeübte Zwang zur Edition von im Ausland gelegenen\nUrkunden mit ausländischem Recht in Widerspruch stehen kann. Frühere\nEntscheidungen trugen dem Rechnung und verlangten in Übereinstimmung\nmit dem Völkerrecht nicht, dass sich der Empfänger der «Subpoena» zivilund strafrechtlicher Verfolgung im Ausland aussetze (vgl. Ings vs. Ferguson,\nSammlung der Entscheide amerikanischer Gerichte, Bd. 282, Second Federal\nCourt, S. 149, 152 [Second Circuit, 1960]; First National City Bank vs. Internal\nRevenue Service, Sammlung der Entscheide amerikanischer Gerichte,\nBd. 271, Second Federal Court, S. 616, 619 [Second Circuit 1959]). Die neuere\nRechtsprechung geht jedoch dahin, im Rahmen einer Interessenabwägung\ngemäss Paragraph 40 «Second Restatement of the Law, Foreign Relations Law\nof the United States» («balancing test»), die Interessen der USA durchzusetzen.\nDie inländischen (amerikanischen) Interessen werden fast durchwegs höher\neingeschätzt als das entgegenstehende ausländische Recht. Der Konflikt\nzwischen den Verhaltensnormen wird damit zugunsten des amerikanischen\nRechts entschieden.\nd. In dieser Ausdehnung der Jurisdiktionsgewalt liegt ein Verstoss gegen\ndas Völkerrecht. Dieses bestimmt nämlich, dass Gerichtsbefehle gegen\nAdressaten im Ausland nur erlassen und durchgesetzt werden dürfen, sofern\nund soweit sie nicht unilateral in die inneren Angelegenheiten fremder\nStaaten eingreifen und damit deren Hoheitsgewalt verletzen. Erlass und\nDurchsetzung einer «Subpoena» gegen eine Firma im Ausland sind einseitige\nMassnahmen, um Aussagen und Unterlagen zu erhalten, ohne hierfür das\nVerfahren der rechtshilfeweisen Beweiserhebung in Anspruch zu nehmen. In\nder Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens zwischen zwei Staaten liegt\naber, nach schweizerischer Auffassung, zugleich die Absicht, sich künftig\ndieser Verfahrensweise zu bedienen. Die Anordnung und Durchsetzung einer\n«Subpoena» können daher auch einen Verstoss gegen zwischenstaatliche\nVereinbarungen darstellen.\ne. Aufforderungen unter Zwangsandrohung an eine in der Schweiz\ndomizilierte Firma, wie sie die amerikanischen Behörden an die Marc\nRich & Co AG gerichtet haben, um die Herausgabe von Geschäftsunterlagen\naus der Schweiz zu erzwingen, stellen einen Eingriff in die schweizerische\nGerichtshoheit dar und sind deshalb völkerrechtswidrig. Die Ausübung\n\n"}