{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-07-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-51-5--_1985-07-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000518.pdf?ID=150000518", "Checksum": "30310af99373c95f8db0b1f8b5ec71d8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 25.07.1985 JAAC 51.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:31", "Checksum": "bc8a63942b8c36b5f4c5bb3b636b5be7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 25.07.1985 JAAC 51.5 \r\n\n 3\nDemnach geniessen den Schutz von Art. 273 StGB jene Tatsachen, an deren\nGeheimhaltung Personen und Unternehmungen im Inland ein Interesse haben.\nDie Marc Rich & Co AG hat auf die Geheimhaltung der eigenen Geheimnisse\nverzichtet. Drittfirmen im Ausland können deshalb keine Binnenbeziehung\nbezüglich der gemeinsamen Geschäfte geltend machen.\nVon der Aushändigung von Unterlagen und dem Versuch dazu wurden\nGeschäftsgeheimnisse verschiedener, in der Schweiz domizilierter Dritter\nbetroffen. Der grösste Teil der Geschäfte bezog sich hingegen auf im Ausland\ndomizilierte Firmen.\nDurch das schweizerische Domizil der betroffenen Firmen wird ein personaler\nBezug zur Schweiz geschaffen. Die von ihnen geheimgehaltenen Tatsachen\nweisen somit eine genügende Inlandberührung oder Binnenbeziehung auf.\n(In die im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens\nvorgenommene strafrechtliche Beurteilung nicht näher einbezogen wurden\ndie Tochtergesellschaften und diejenigen Banken, die ausschliesslich\nals Geschäftsbanken der Marc Rich & Co AG beteiligt waren sowie die\nausländischen Firmen, die in der Schweiz über ein blosses Briefkastendomizil\nverfügen.)\n2. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst muss stets zugunsten «einer\nfremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten\nUnternehmung oder ihren Agenten» (Art. 273 StGB) erfolgen. Nachdem\ndie Akten von Zug nach New York verbracht worden waren, wurden sie\nvon amerikanischen Anwälten der Marc Rich & Co AG den zuständigen\namerikanischen Justizbehörden übergeben. Diese sind zweifellos ausländische\namtliche Stellen im Sinne des Gesetzes. Unter diesen Umständen kann offen\nbleiben, ob das Delikt allenfalls schon mit der Übergabe an das ausländische\nAnwaltsbüro vollendet war.\n3. «Zugänglich machen» heisst, den vom Gesetz umschriebenen Destinatären\ndie Möglichkeit verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische\nWirtschaftsgeheimnisse Einblick zu nehmen (Hug, a.a.O., S. 102; Gerber,\na.a.O., S. 299). Durch ihre Zustimmung zum «Agreement and Order» billigten\nVerwaltungsrat und Geschäftsleitung der Marc Rich & Co AG die Übergabe\nder Dokumente ausdrücklich. Nach diesem Entscheid wurde ein Grossteil\nder Akten unverzüglich in die USA geschafft und von Firmenanwälten den\nJustizbehörden ausgehändigt. Die Ausschaffung weiterer Akten wurde einzig\ndurch die Intervention der Bundesanwaltschaft verhindert.\n4.a. Nach Art. 273 StGB wird nur die vorsätzlich begangene Handlung\nbestraft. Der Täter muss sich demnach bewusst sein, dass er ein Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnis zugänglich macht, und er muss dies wollen. Der\nTatbestand ist allerdings schon dann erfüllt, wenn der Täter in Kauf nimmt,\ndass die von ihm mitgeteilten wirtschaftlichen Tatsachen Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes darstellen und diese\nausländischen Stellen zugänglich gemacht werden.\nIm Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des\nVerwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ist festzuhalten, dass einem\nVerwaltungsratsmitglied nicht schon kraft seiner gesellschaftsrechtlichen\nFunktion eine Garantenstellung zukommt (BGE 105 IV 172). Nach den\nallgemeinen Lehren des schweizerischen Schuldstrafrechts gibt es\n\n4\ngrundsätzlich keine von der konkreten Tatbeteiligung unabhängige\nstrafrechtliche Haftung der Organe einer juristischen Person für Delikte,\nwelche in deren Betrieb von anderen begangen werden (BGE 105 IV 175).\nOrgane wie der Verwaltungsrat sind als Vorsatztäter demnach nur strafbar,\nwenn sie die Tatbestandsverwirklichung erkennen oder als möglich\nvoraussehen und sie diese dennoch nicht nach ihren Möglichkeiten in der\nWirkung aufheben oder verhindern, weil sie sie wollen oder zumindest in\nKauf nehmen (BGE 105 IV 177).\nb. In einer Rechtsschrift liessen die Beschuldigten 1982 nicht nur\nausführen, die von den Behörden der USA verlangten Unterlagen enthielten\nGeschäftsgeheimnisse, sondern auch, dass durch die Aushändigung der Akten\nInteressen Dritter betroffen seien, über die die Firma Marc Rich & Co AG\nalleine nicht verfügen könne. Die Firma könne auch in einer Zwangslage\nniemanden ermächtigen oder verpflichten «Wirtschaftsverrat (Art. 273 StGB)\nzu begehen».\nDie Beschuldigten gaben zu, gewusst zu haben, dass die Dokumente auch\nWirtschaftsgeheimnisse Dritter enthielten und dass sie unter den gegebenen\nUmständen die Unterlagen der fremden Justizbehörde haben übergeben\nwollen. Sie handelten demnach wissentlich und willentlich.\nc. (Funktion in der Firma und Tatbeteiligung jedes einzelnen Beschuldigten)\nDie Beschuldigten machten Geschäftsgeheimnisse von in der Schweiz\ndomizilierten Dritten amerikanischen Firmenanwälten zuhanden von\nJustizbehörden der USA zugänglich. Die Aushändigung weiterer Dokumente\nwurde nur durch das Einschreiten der Bundesanwaltschaft verhindert.\nDie Beschuldigten dürften aus diesen Gründen den Tatbestand des\nwirtschaftlichen Nachrichtendienstes und den Versuch dazu erfüllt haben.\n\nIII. Ermächtigung\n\n"}