49 VwVG). Die angefochtene Verfügung besteht zu Recht, und die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs.1 VwVG). 5. Dem Begehren um Regelung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers während des Verfahrens wurde stattgegeben, indem die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt in Anwendung von Art. 56 VwVG angewiesen wurde, von Vollzugshandlungen bis zum Verfahrensabschluss abzusehen. Da die Beschwerde abzuweisen ist, bleibt die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 1986 in Rechtskraft. Es besteht daher kein Anlass, eine neue Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die angeordnete Wegweisung kann vollzogen werden.