Auch besteht von Amtes wegen kein Bedürfnis für die Anordnung einer weiteren Expertise. Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz es unterlassen habe, die einzelnen Merkmale des gefälschten Stempels aufzuführen und das üblicherweise für solche Briefe benutzte Formular zu bezeichnen, ist unbehelflich. Aus Interessen der Amtsverschwiegenheit war sie nicht verpflichtet, detailliertere Angaben zu den Fälschungsmerkmalen zu machen. 4. Es ergibt sich somit, daß die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und das ihr zustehende Ermessen zutreffend gehandhabt hat (Art. 49 VwVG).