4 Gendarmeriepostens G. noch auf die Fälschungsmerkmale eingegangen. Letztere wurden von einer türkischen Rechtsanwältin, die für die Vorinstanz als Auskunftsperson tätig ist, klar festgestellt und sind dem Beschwerdeführer nachträglich zur Kenntnis gebracht worden. Die Vernehmlassung der Vorinstanz enthielt somit weder neue Tatsachen, Beweismittel noch Rechtsgründe. Ein zweiter Schriftenwechsel erweist sich bei dieser Sachlage als überflüssig (Gygi, a.a.O., S. 194). Auch besteht von Amtes wegen kein Bedürfnis für die Anordnung einer weiteren Expertise.