Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet, indem sie das eingereichte Beweismittel mit dem blossen Hinweis auf den als unecht erachteten Stempel als Totalfälschung bezeichnete. Es handle sich dabei um eine Parteibehauptung, weil die beigezogene türkische Rechtsanwältin nicht genannt und auch nicht förmlich als Expertin eingesetzt worden sei. Um diese Mängel zu heilen, sei eine Expertise über die Echtheit des Beweismittels durch einen von der Beschwerdeinstanz bezeichneten Sachverständigen anfertigen zu lassen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.