Hätte sich das Beweismittel als echt erwiesen, wäre der DFW verpflichtet gewesen, auf das Gesuch einzutreten, seinen Entscheid neu zu überprüfen und allenfalls anders zu entscheiden. Da es sich jedoch beim erwähnten Schreiben um eine Fälschung handelt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet, indem sie das eingereichte Beweismittel mit dem blossen Hinweis auf den als unecht erachteten Stempel als Totalfälschung bezeichnete.