Überdies müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, ohne die sich die angegangene Behörde mit dem Wiedererwägungsgesuch nicht zu befassen und nicht neu zu entscheiden hat (BGE 100 Ib 371). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Frage der Tauglichkeit des neuen Beweismittels eine Eintretensvoraussetzung darstellt. Die Vorinstanz war daher gehalten, die Echtheit des eingereichten Dokumentes vorfrageweise zu überprüfen, um feststellen zu können, ob tatsächlich ein Grund zur Wiedererwägung vorliegt. Hätte sich das Beweismittel als echt erwiesen, wäre der DFW verpflichtet gewesen, auf das Gesuch einzutreten, seinen Entscheid neu zu überprüfen und allenfalls anders zu entscheiden.