In Analogie zu den Bestimmungen über die Revision wird eine Verfügung unter anderem in Wiedererwägung gezogen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), die bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Die neuen Vorbringen müssen zudem erheblich sein, so dass sie, wären sie bei Erlass der ersten Verfügung bekannt gewesen, zu einem anderen Ergebnis hätten führen können (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 262 f. mit Hinweisen).