1. Nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 21a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) können Verfügungen des BAP betreffend Asyl und Wegweisung beim EJPD angefochten werden. Dieses entscheidet endgültig. Das gleiche gilt für Verfügungen über Wiedererwägungsgesuche. Bei Nichteintretensentscheiden prüft die Beschwerdeinstanz lediglich, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist (BGE 109 Ib 251 mit Hinweis). Die Wiedererwägung ist im VwVG (mit Ausnahme von Art. 58) nicht geregelt. Lehre und Rechtsprechung leiten sie aus Art. 4 BV ab und legen ihr die revisionsrechtlichen Bestimmungen zugrunde (vgl. BGE 100 Ib 371; VPB 47.14,