Das Wiedererwägungsgesuch hätte daher abgewiesen werden müssen. Der Hinweis der Vorinstanz, beim eingereichten Beweismittel handle es sich um eine Totalfälschung, weil der angebrachte Stempel nicht türkischen Amtsstempeln entspreche, sei keine rechtsgenügliche Begründung. Zur Heilung dieses Mangels sei dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zuzustellen und ein zweiter Schriftenwechsel zu eröffnen. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde. II