Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das fragliche Schreiben der Polizeikommandantur G. erst nach dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Asylentscheid habe beibringen können. Bei einem Wiedererwägungsgesuch sei zunächst zu prüfen, ob die behaupteten Rückkommensgründe wirklich vorlägen, und erst in zweiter Linie sei darüber zu urteilen, wie materiell zu entscheiden sei. Die Vorinstanz habe die Vorfrage negativ entschieden und sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Dies sei nicht richtig, weil die Prüfung der Vorfrage ein Eintreten auf das Gesuch darstelle. Das Wiedererwägungsgesuch hätte daher abgewiesen werden müssen.