Im übrigen sei der Aufenthalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens neu zu regeln. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Behörde sei unter anderem dann verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, deren Geltendmachung im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das fragliche Schreiben der Polizeikommandantur G. erst nach dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Asylentscheid habe beibringen können.