Mit Entscheid vom 4. August 1986 schrieb dieses die Beschwerde vom 27. Juni 1986 als gegenstandslos geworden ab und überwies die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an den DFW. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe um eine Neubeurteilung der Asylfrage nachgesucht und nicht um eine Revision des aus verfahrensrechtlichen Gründen ergangenen Nichteintretensentscheides. Durch den Antrag um Wiederaufnahme des Asylverfahrens bezwecke der Beschwerdeführer die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. F. In seiner Verfügung vom 8. August 1986 trat der DFW auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.