D. In seiner Beschwerde vom 27. Juni 1986 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, diese habe auf das Gesuch um Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, beantragen. E. Im Vernehmlassungsverfahren hob die Vorinstanz am 18. Juli 1986 die angefochtene Verfügung auf, weil sie zur Behandlung des «Revisionsbegehrens» vom 27. Mai 1986 nicht zuständig gewesen sei, und überwies die Sache an das Departement. Mit Entscheid vom 4. August 1986 schrieb dieses die Beschwerde vom 27. Juni 1986 als gegenstandslos geworden ab und überwies die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an den DFW.