Mit Schreiben vom 30. Mai 1986 stellte die Vorinstanz die Rechtskraft ihrer Verfügung fest und setzte dem Beschwerdeführer eine definitive Frist zur Ausreise an. B. Am 27. Mai 1986 liess der Beschwerdeführer beim Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und die Wiedererwägung des Asylentscheides vom 28. Februar 1986 beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe neue Beweismittel erhältlich gemacht, die seine Verfolgung in der Türkei belegen würden. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 1986 wies der DFW das Gesuch ab mit dem Hinweis, es bestehe kein Grund, den Asylentscheid vom 28. Februar 1986 gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG in Revision zu ziehen.