A. Am 18. Oktober 1982 stellte der Beschwerdeführer bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 28. Februar 1986 abgewiesen; gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Auf eine Beschwerde vom 1. April 1986 gegen den ablehnenden Asylentscheid trat das Eidg. Justizund Polizeidepartement (EJPD) am 22. Mai 1986 nicht ein, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Mit Schreiben vom 30. Mai 1986 stellte die Vorinstanz die Rechtskraft ihrer Verfügung fest und setzte dem Beschwerdeführer eine definitive Frist zur Ausreise an.