{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-51-22--_1986-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000389.pdf?ID=150000389", "Checksum": "a6771bb5014404c77e524c8bf477c238"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 28.11.1986 JAAC 51.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 28.11.1986 JAAC 51.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 28.11.1986 JAAC 51.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:04", "Checksum": "dd158753d40ceb731db993410a0bda77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 28.11.1986 JAAC 51.22 \r\n\n 3\nS. 62 mit Hinweis; Beerli-Bonorand Ursina, Die ausserordentlichen Rechtsmittel\nin der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,\nS. 172).\n2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen\nNichteintretensentscheid erlassen. Durch die Prüfung der Vorfrage, ob\nRückkommensgründe vorliegen, sei sie auf das Wiedererwägungsgesuch\neingetreten und hätte es deshalb ablehnen müssen.\nDieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. In Analogie zu den Bestimmungen\nüber die Revision wird eine Verfügung unter anderem in Wiedererwägung\ngezogen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht\nwerden (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), die bisher nicht geltend gemacht werden\nkonnten.\nDie neuen Vorbringen müssen zudem erheblich sein, so dass sie, wären sie\nbei Erlass der ersten Verfügung bekannt gewesen, zu einem anderen Ergebnis\nhätten führen können (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,\nS. 262 f. mit Hinweisen). Zu beachten gilt es auch, dass die Wiedererwägung\nnicht dazu dienen darf, Verwaltungsentscheide fortwährend in Frage zu\nstellen oder die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen zu\numgehen. Überdies müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, ohne die\nsich die angegangene Behörde mit dem Wiedererwägungsgesuch nicht zu\nbefassen und nicht neu zu entscheiden hat (BGE 100 Ib 371).\nDer Beschwerdeführer übersieht, dass die Frage der Tauglichkeit des neuen\nBeweismittels eine Eintretensvoraussetzung darstellt. Die Vorinstanz war\ndaher gehalten, die Echtheit des eingereichten Dokumentes vorfrageweise\nzu überprüfen, um feststellen zu können, ob tatsächlich ein Grund zur\nWiedererwägung vorliegt. Hätte sich das Beweismittel als echt erwiesen, wäre\nder DFW verpflichtet gewesen, auf das Gesuch einzutreten, seinen Entscheid\nneu zu überprüfen und allenfalls anders zu entscheiden. Da es sich jedoch\nbeim erwähnten Schreiben um eine Fälschung handelt, ist die Vorinstanz zu\nRecht auf das Gesuch nicht eingetreten.\n3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe ihre\nVerfügung ungenügend begründet, indem sie das eingereichte Beweismittel\nmit dem blossen Hinweis auf den als unecht erachteten Stempel als\nTotalfälschung bezeichnete. Es handle sich dabei um eine Parteibehauptung,\nweil die beigezogene türkische Rechtsanwältin nicht genannt und auch nicht\nförmlich als Expertin eingesetzt worden sei. Um diese Mängel zu heilen,\nsei eine Expertise über die Echtheit des Beweismittels durch einen von der\nBeschwerdeinstanz bezeichneten Sachverständigen anfertigen zu lassen und\nein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.\nSoweit der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung der\nvorinstanzlichen Verfügung rügt, ist ihm zu erwidern, dass dieser Mangel\ndurch die nachträglich von der Instruktionsinstanz gewährte Akteneinsicht\ngeheilt worden ist. Der Beschwerdeführer hatte durch die Möglichkeit zur\nBeschwerdeergänzung Gelegenheit, zu den einzelnen Fälschungsvorwürfen\nStellung zu nehmen. Er hat dies jedoch nur kursorisch getan und auf die\nStellungnahme eines Onkels aus der Türkei verwiesen. Der nachträglich\neingereichte Brief dieses Verwandten hat sich als reines Gefälligkeitsschreiben\nherausgestellt. Insbesondere wird darin weder auf das Schreiben des\n\n4\nGendarmeriepostens G. noch auf die Fälschungsmerkmale eingegangen.\nLetztere wurden von einer türkischen Rechtsanwältin, die für die Vorinstanz\nals Auskunftsperson tätig ist, klar festgestellt und sind dem Beschwerdeführer\nnachträglich zur Kenntnis gebracht worden. Die Vernehmlassung der\nVorinstanz enthielt somit weder neue Tatsachen, Beweismittel noch\nRechtsgründe. Ein zweiter Schriftenwechsel erweist sich bei dieser Sachlage\nals überflüssig (Gygi, a.a.O., S. 194). Auch besteht von Amtes wegen kein\nBedürfnis für die Anordnung einer weiteren Expertise. Der Vorwurf,\nwonach die Vorinstanz es unterlassen habe, die einzelnen Merkmale des\ngefälschten Stempels aufzuführen und das üblicherweise für solche Briefe\nbenutzte Formular zu bezeichnen, ist unbehelflich. Aus Interessen der\nAmtsverschwiegenheit war sie nicht verpflichtet, detailliertere Angaben zu\nden Fälschungsmerkmalen zu machen.\n4. Es ergibt sich somit, daß die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt hat,\nden rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und\ndas ihr zustehende Ermessen zutreffend gehandhabt hat (Art. 49 VwVG).\nDie angefochtene Verfügung besteht zu Recht, und die Beschwerde ist somit\nabzuweisen.\nBei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig\n(Art. 63 Abs.1 VwVG).\n5. Dem Begehren um Regelung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers\nwährend des Verfahrens wurde stattgegeben, indem die Fremdenpolizei des\nKantons Basel-Stadt in Anwendung von Art. 56 VwVG angewiesen wurde,\nvon Vollzugshandlungen bis zum Verfahrensabschluss abzusehen. Da die\nBeschwerde abzuweisen ist, bleibt die vorinstanzliche Verfügung vom\n28. Februar 1986 in Rechtskraft. Es besteht daher kein Anlass, eine neue\nWegweisungsverfügung zu erlassen. Die angeordnete Wegweisung kann\nvollzogen werden.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.22 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 28.\nNovember 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\n"}