{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-51-22--_1986-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000389.pdf?ID=150000389", "Checksum": "a6771bb5014404c77e524c8bf477c238"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.22 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 28.11.1986 JAAC 51.22 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 28.11.1986 JAAC 51.22 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 28.11.1986 JAAC 51.22 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:04", "Checksum": "dd158753d40ceb731db993410a0bda77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 28.11.1986 JAAC 51.22 \r\n\n 2\ndas inhaltlich einem Haftbefehl gleichkommen solle, sei eine Totalfälschung.\nBeispielsweise entspreche der angebrachte Stempel nicht der Norm türkischer\nAmtsstempel.\nG. Mit Eingaben vom 11. August und 8. September 1986 lässt der\nBeschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und\ndie Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vollständigen\nNeuüberprüfung beantragen. Es sei ihm die Vernehmlassungsschrift\nzuzustellen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Im übrigen\nsei der Aufenthalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens neu zu regeln.\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Behörde sei unter anderem\ndann verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn\nTatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, deren Geltendmachung\nim früheren Verfahren nicht möglich gewesen sei. Es sei unbestritten, dass\nder Beschwerdeführer das fragliche Schreiben der Polizeikommandantur\nG. erst nach dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Asylentscheid habe\nbeibringen können. Bei einem Wiedererwägungsgesuch sei zunächst zu\nprüfen, ob die behaupteten Rückkommensgründe wirklich vorlägen, und\nerst in zweiter Linie sei darüber zu urteilen, wie materiell zu entscheiden\nsei. Die Vorinstanz habe die Vorfrage negativ entschieden und sei auf\ndas Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Dies sei nicht richtig,\nweil die Prüfung der Vorfrage ein Eintreten auf das Gesuch darstelle. Das\nWiedererwägungsgesuch hätte daher abgewiesen werden müssen.\nDer Hinweis der Vorinstanz, beim eingereichten Beweismittel handle es sich\num eine Totalfälschung, weil der angebrachte Stempel nicht türkischen\nAmtsstempeln entspreche, sei keine rechtsgenügliche Begründung. Zur\nHeilung dieses Mangels sei dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der\nVorinstanz zuzustellen und ein zweiter Schriftenwechsel zu eröffnen. Auf die\nweiteren Vorbringen in der Beschwerde wird - soweit erforderlich - in den\nErwägungen eingegangen.\nH. Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde.\n\nII\n\n1. Nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 21a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober\n1979 (AsylG, SR 142.31) können Verfügungen des BAP betreffend Asyl und\nWegweisung beim EJPD angefochten werden. Dieses entscheidet endgültig.\nDas gleiche gilt für Verfügungen über Wiedererwägungsgesuche. Bei\nNichteintretensentscheiden prüft die Beschwerdeinstanz lediglich, ob die\nVorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht\neingetreten ist (BGE 109 Ib 251 mit Hinweis).\nDie Wiedererwägung ist im VwVG (mit Ausnahme von Art. 58) nicht geregelt.\nLehre und Rechtsprechung leiten sie aus Art. 4 BV ab und legen ihr die\nrevisionsrechtlichen Bestimmungen zugrunde (vgl. BGE 100 Ib 371; VPB 47.14,\n\n"}