2 Einreise in die Schweiz berühren sie dagegen nicht. Ist die Arbeitgeberin aber durch die Einreisesperre nicht beschwert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, da sie nicht fristgerecht eingegangen ist. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht einzutreten, da sie durch die Massnahme nicht beschwert ist. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali