Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 20. August 1985 an die Vorinstanz, worin die Prüfung von Fernhaltemassnahmen beantragt wird. Überdies wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 1985 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet, die Erteilung einer Bewilligung für die neue Saison komme nicht in Frage. Somit wird er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber keine Stelle mehr antreten können; die Aufhebung der Einreisesperre würde daran nichts ändern. Sie hätte vorerst bloss zur Folge, dass er als Tourist in die Schweiz reisen dürfte. Daran kann jedoch seine Arbeitgeberin kein unmittelbares Interesse haben.