b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Arbeitgeberin durch die Einreisesperre ebenfalls betroffen. Tatsächlich könnte sie durch diese Massnahme der Verwaltungsbehörde berührt sein, verliert sie doch dadurch eine eingeschulte Arbeitskraft. Andererseits ist zu beachten, dass der Kanton Zürich nicht bereit ist, dem Beschwerdeführer in nächster Zeit eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 20. August 1985 an die Vorinstanz, worin die Prüfung von Fernhaltemassnahmen beantragt wird.