1. Nach Art. 20 Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sind zur Beschwerde ausser dem Ausländer auch die zuständige kantonale Behörde und andere Mitbeteiligte berechtigt. a. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 1985 eröffnet; er hat seine Rechtsschrift jedoch erst am 18. November 1985 der Post übergeben; die Beschwerde erfolgte somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 50 VwVG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Arbeitgeberin durch die Einreisesperre ebenfalls betroffen.