Zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. In der Eingabe vom 12. Oktober 1985 beantragt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Aufhebung der Einreisesperre. Für die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. II