A. Der Beschwerdeführer arbeitete erstmals vom 24. April 1985 bis zum 30. November 1985 als Saisonnier im Kanton Zürich. Gegenüber den kantonalen Behörden hatte er das Bestehen von Vorstrafen verneint. Mit Schreiben vom 20. August 1985 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Vorinstanz um Prüfung von Fernhaltemassnahmen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei am 22. Mai 1981 durch das Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu