{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-04-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-51-21--_1986-04-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000386.pdf?ID=150000386", "Checksum": "164e72e70d9f9d8d8bf76127d6e8816a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.21 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 16.04.1986 JAAC 51.21 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 16.04.1986 JAAC 51.21 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 16.04.1986 JAAC 51.21 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:08", "Checksum": "847e5ce346e15800fa121518bc5b0e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 16.04.1986 JAAC 51.21 \r\n\n JAAC 51.21\n\nEntscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 16. April 1986\n\nPolice des étrangers. Aucune qualité de l’employeur pour recourir\ncontre l’interdiction d’entrée prononcée à l’encontre d’un saisonnier\nqu’il emploie.\n\nFremdenpolizei. Keine Beschwerdelegitimation eines Arbeitgebers gegen\ndie Einreisesperre, die gegen einen von ihm beschäftigten Saisonnier\nverhängt wird.\n\nPolizia degli stranieri. Nessuna legittimazione di un datore di lavoro\nper ricorrere contro il divieto d’entrata, pronunciato nei confronti di un\nlavoratore stagionale da lui impiegato.\n\nI\n\nA. Der Beschwerdeführer arbeitete erstmals vom 24. April 1985 bis zum\n30. November 1985 als Saisonnier im Kanton Zürich. Gegenüber den\nkantonalen Behörden hatte er das Bestehen von Vorstrafen verneint. Mit\nSchreiben vom 20. August 1985 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons\nZürich die Vorinstanz um Prüfung von Fernhaltemassnahmen. Sie führte\naus, der Beschwerdeführer sei am 22. Mai 1981 durch das Landgericht\nNürnberg-Fürth wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu\n\n1\nfünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch die Staatsanwaltschaft\nNürnberg werde er seit dem 12. Dezember 1983 zur Strafvollstreckung\ngesucht.\nB. Mit Datum vom 10. September 1985 verfügte das Bundesamt für\nAusländerfragen (BFA) gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre\nfür die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung wurde angegeben, er\nsei gerichtlich vorbestraft und werde von ausländischen Behörden\nzur Strafvollstreckung gesucht. Seine Anwesenheit in der Schweiz sei\ndeshalb nicht erwünscht. Zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die\naufschiebende Wirkung entzogen.\nC. In der Eingabe vom 12. Oktober 1985 beantragt die Arbeitgeberin des\nBeschwerdeführers die Aufhebung der Einreisesperre. Für die Begründung\nwird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.\nD. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.\n\nII\n\n1. Nach Art. 20 Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sind zur Beschwerde\nausser dem Ausländer auch die zuständige kantonale Behörde und andere\nMitbeteiligte berechtigt.\na. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 1985\neröffnet; er hat seine Rechtsschrift jedoch erst am 18. November 1985 der Post\nübergeben; die Beschwerde erfolgte somit nicht innerhalb der gesetzlichen\nFrist von 30 Tagen (Art. 50 VwVG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.\nb. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Arbeitgeberin durch\ndie Einreisesperre ebenfalls betroffen. Tatsächlich könnte sie durch diese\nMassnahme der Verwaltungsbehörde berührt sein, verliert sie doch dadurch\neine eingeschulte Arbeitskraft.\nAndererseits ist zu beachten, dass der Kanton Zürich nicht bereit ist,\ndem Beschwerdeführer in nächster Zeit eine Arbeitsbewilligung zu\nerteilen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fremdenpolizei des\nKantons Zürich vom 20. August 1985 an die Vorinstanz, worin die\nPrüfung von Fernhaltemassnahmen beantragt wird. Überdies wurde dem\nBeschwerdeführer am 10. August 1985 durch die Kantonspolizei Zürich\neröffnet, die Erteilung einer Bewilligung für die neue Saison komme nicht\nin Frage. Somit wird er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber keine Stelle mehr\nantreten können; die Aufhebung der Einreisesperre würde daran nichts\nändern. Sie hätte vorerst bloss zur Folge, dass er als Tourist in die Schweiz\nreisen dürfte. Daran kann jedoch seine Arbeitgeberin kein unmittelbares\nInteresse haben. Somit ist diese durch die verfügte Massnahme insofern nicht\nbetroffen, als eine Gutheissung der Beschwerde ihr nichts nützen würde. Die\npersönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer ungehinderten\n\n2\nEinreise in die Schweiz berühren sie dagegen nicht. Ist die Arbeitgeberin\naber durch die Einreisesperre nicht beschwert, ist auf die Beschwerde nicht\neinzutreten.\n2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf die Eingabe des\nBeschwerdeführers nicht einzutreten ist, da sie nicht fristgerecht eingegangen\nist. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht einzutreten, da sie durch\ndie Massnahme nicht beschwert ist.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.21 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16.\nApril 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 386\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}