Da ein Studium an einer ausländischen Hochschule mit einem solchen an inländischen Hochschulen oft nicht unmittelbar vergleichbar ist, sollten beim Verwenden des dort erworbenen Doktortitels in der Schweiz entsprechende Zusätze oder Herkunftsbezeichnungen angeführt werden, welche ihn deutlich von ähnlichen schweizerischen akademischen Titeln unterscheiden. Es ist nicht die Aufgabe der Bundespolizeibehörden, die Rechtmässigkeit der Tragung von akademischen oder andern Titeln nachzuprüfen und deshalb auch nicht notwendig, den Titelträgern eine diesbezügliche Bewilligung auszustellen (VEB 31.53; vgl. auch VPB 44.117).