Als wettbewerbszulässiger Doktortitel gilt in der Praxis nur «der an einer inoder ausländischen Hochschule aufgrund längeren Studiums und eines darauf gründenden fachlichen Ausweises erworbene» (VEB 31.53). Da ein Studium an einer ausländischen Hochschule mit einem solchen an inländischen Hochschulen oft nicht unmittelbar vergleichbar ist, sollten beim Verwenden des dort erworbenen Doktortitels in der Schweiz entsprechende Zusätze oder Herkunftsbezeichnungen angeführt werden, welche ihn deutlich von ähnlichen schweizerischen akademischen Titeln unterscheiden.