148 StGB) bejaht im Fall eines selbständigerwerbenden Psychologen, der durch Verwendung von in Tat und Wahrheit wertlosen akademischen Titeln seine Kunden über seine berufliche Qualifikation irregeführt hatte (BGE 106 IV 358). 3. Als wettbewerbszulässiger Doktortitel gilt in der Praxis nur «der an einer inoder ausländischen Hochschule aufgrund längeren Studiums und eines darauf gründenden fachlichen Ausweises erworbene» (VEB 31.53).