Bezirks-, Kantons- und Bundesgericht haben in der Folge dieses Urteil bestätigt (vgl. BGE 74 IV 108; vgl. auch BGE 74 IV 110 und BGE 74 IV 111). In einem Urteil des Kassationshofes vom 18. Dezember 1980 in Sache S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde) wurde der Tatbestand der Arglist (gemäss Art. 148 StGB) bejaht im Fall eines selbständigerwerbenden Psychologen, der durch Verwendung von in Tat und Wahrheit wertlosen akademischen Titeln seine Kunden über seine berufliche Qualifikation irregeführt hatte (BGE 106 IV 358).