Beispiel: Nach Art. 40 Abs. 1 des schwyzerischen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird mit Busse bestraft, wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind. Aufgrund dieser Bestimmung wurde X, der durch Vermittlung des Agenten Y in Genf den Titel eines Dr. phil. der «Universitas studiorum Friderica» in Salt-Lake City (USA) erworben hatte, vom Bezirksammann von Schwyz wegen Führung eines Doktortitels mit Fr. 50.- gebüsst. Bezirks-, Kantons- und Bundesgericht haben in der Folge dieses Urteil bestätigt (vgl. BGE 74 IV 108;