1 Abs. 1 StGB Bestimmungen über Titelanmassung und Titelmissbrauch erlassen. Daran schliessen sich in einzelnen Kantonen noch Schutzbestimmungen für die Bezeichnung derjenigen Berufe, zu deren Ausübung es einer staatlichen Bewilligung bedarf (z. B. Arzt, Anwalt). Beispiel: Nach Art. 40 Abs. 1 des schwyzerischen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch wird mit Busse bestraft, wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind.